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§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 31 Gesamtergebnis
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt
- 1.
- die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert und
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 "sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 "gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 "befriedigend" und
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 "ausreichend".
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.
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Zitierungen von § 31 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LAP-htVerwDV Ausbildungsaufstieg (vom 27.06.2020)
... abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden. ...
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