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§ 42 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1 1/4 | |
4. Sondergebiete der Wasserstraßen | 1 | |
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 | |
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
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Zitierungen von § 42 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42 , 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... die bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38, 42 , 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen ...
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