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§ 46 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

alle Schwerpunktgebiete:  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik  1 1/4
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
 zusammen4 1/4
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen:  Stunden
5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen  1
6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen  1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik:  Stunden
7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1
8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:  Stunden
9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1
10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
 1 1/4
 zusammen2 1/4




 

Zitierungen von § 46 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... unter Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46 , 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... die bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38, 42, 46 , 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen ...