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§ 49 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 49 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I 1 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit Außen- bezirken ohne Bauhof | • Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus- halts-, Rechnungs- und Kassenwesen • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah- men, besonders im bautechnischen Bereich • Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens |
I 2 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb • Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des Maschinenwesens • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs- maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens • Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung • Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten- verarbeitung |
I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts- behörde, Arbeitssicher- heitsstelle | • Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise • Umweltschutz, Gewerbeaufsicht • Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz |
II 1 | 12 | Werkstätten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinen- bau- und Elektro- industrie | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset- zungs- oder Fertigungsbetriebes • Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze • Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer- tung der Betriebsergebnisse • Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung |
II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle | • Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch- führung von Beschaffungsmaßnahmen • Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati- onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde |
III 1 | 14 1 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde • Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht; Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun- desrechnungshofes • Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung • Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs- wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung • Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe- sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesminis- teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur • Prüfungsvorbereitung |
III 2 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
14 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 42 | Untere staatliche bzw. kommunale Baudienst- stellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung | • Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen, Personalwesen • Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni- scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr- leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen- dung der Datenverarbeitung |
II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutio- nen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universi- täten, Deutsche Bahn AG | • Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen • Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek- tions- und Wartungsverträge |
4 | Versorgungs- unternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | • Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen • Energielieferverträge | |
III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | • Erstellung von Genehmigungsbescheiden • Arbeitsschutz, Immissionsschutz |
3 | Technische Überwa- chung (z. B. Technischer Überwachungsverein) | • Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti- ger Anlagen • einschlägige gesetzliche Bestimmungen | |
7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungs- präsidium/Bezirks- regierung als technische Aufsichtsbehörde | • Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell- ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst • Verfassungsrecht • Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen | |
2 | Betrieb und Energie- verbrauch über- wachende Dienststellen | • Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen | |
6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | • Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht • Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht • Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung | |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
11 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 49 LAP-htVerwDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung" ersetzt. 2. In § 49 werden die Wörter „Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 2 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert: a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 41 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 6. In § 49 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III 1 jeweils in der Spalte Ausbildungsstellen und ...
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