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§ 49 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 49 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I 114 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt mit Außen-
bezirken ohne Bauhof
• Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
Bund, Ländern und Kommunen
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
men, besonders im bautechnischen Bereich
• Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens
I 2 14 oder
11, so-
weit
von Ab-
schnitt
III 2 Ge-
brauch
ge-
macht
wird
Fachstelle der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
für Maschinenwesen
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
Maschinenwesens
• Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
• Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
• Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
verarbeitung
I 3 5Gewerbeaufsichts-
behörde, Arbeitssicher-
heitsstelle
• Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
• Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
• Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
II 112Werkstätten der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
(mindestens
10 Wochen),
Unternehmen der
Schiffbau-, Maschinen-
bau- und Elektro-
industrie
• Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
zungs- oder Fertigungsbetriebes
• Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
• Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
tung der Betriebsergebnisse
• Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung
II 2 12Bundesanstalt für
Wasserbau, Abteilung
Maschinenwesen
(mindestens 8 Wochen),
die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle
• Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
führung von Beschaffungsmaßnahmen
• Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
III 114
1
Generaldirektion
Wasserstraßen und
Schifffahrt,
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
• Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
• Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
• Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
• Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
• Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und
des Bundesminis-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
• Prüfungsvorbereitung
III 2
wahl-
weise
6Ausländische fachnahe
Verwaltung (Mitglied-
staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
• Aufgaben, Status und Organisation der Institution
• Kompetenzen, Arbeitsweise
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 14 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I42Untere staatliche bzw.
kommunale Baudienst-
stellen mit maschinen-
und elektrotechnischer
Abteilung
• Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen, Personalwesen
• Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung
II 8Private, staatliche bzw.
kommunale Institutio-
nen mit umfangreichen
technischen Anlagen
z. B. Deutsche Telekom
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG
• Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
• Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
tions- und Wartungsverträge
4Versorgungs-
unternehmen für Strom,
Gas, Wasser oder
Fernwärme
• Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
• Energielieferverträge
III 3Umweltbehörde,
Gewerbeaufsicht
• Erstellung von Genehmigungsbescheiden
• Arbeitsschutz, Immissionsschutz
3Technische Überwa-
chung (z. B. Technischer
Überwachungsverein)
• Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
ger Anlagen
• einschlägige gesetzliche Bestimmungen
7Oberfinanzdirektion
oder Regierungs-
präsidium/Bezirks-
regierung als technische
Aufsichtsbehörde
• Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
• Verfassungsrecht
• Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen
2Betrieb und Energie-
verbrauch über-
wachende Dienststellen
• Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
-verarbeitung, Energiekennzahlen
6Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde
• Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Bauaufsicht
• Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
• Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 11 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  






 

Frühere Fassungen von § 49 LAP-htVerwDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 6 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 6 VergRModVO Folgeänderungen
... für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung" ersetzt. 2. In § 49 werden die Wörter „Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 2 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert: a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 41 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 6. In § 49 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III 1 jeweils in der Spalte Ausbildungsstellen und ...