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§ 53 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 53 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 10 | Luftfahrt-Bundesamt | • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen |
• Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften, Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas- sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb- liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger- ärztinnen und Fliegerärzte • Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh- lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im Rahmen der JAA • Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung | |||
6 | Luftfahrt-Bundesamt - Außenstellen | • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät • Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt- betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft- fahrtbetriebe • Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer • Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung | |
6 | Flugschule | Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter- führende Ausbildung im gleichen Umfang | |
II | 12 | Andere Stellen der Luft- fahrt und der Luftfahrt- verwaltung - Deutsche Flug- sicherung GmbH - Flughafenverwaltung - Länderbehörde - Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- betriebe - Luftfahrtunternehmen - EASA | Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs- dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen- verwaltung, andere Luftfahrtbehörden |
III | 2 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums |
3 | Bundesstelle für Flug- unfalluntersuchung | • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte • Unfallverhütung • Untersuchungsverfahren im In- und Ausland • ICAO-Annex 13 • Such- und Rettungsdienst | |
4 | Luftfahrt-Bundesamt | • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen • Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht | |
28 | Luftfahrt-Bundesamt | Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit- arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt, ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung | |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
15 | Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana- gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Text in der Fassung des Artikels 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 53 LAP-htVerwDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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Zitierungen von § 53 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 41 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 7. In § 53 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III in der Spalte Ausbildungsstellen die ...
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