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§ 54 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. Flugtechnik | 1 1/4 | |
5. Flugbetrieb | 1 1/4 | |
6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst | 1 | |
zusammen | 6 1/2 |
Zitierungen von § 54 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... Aufsicht zu fertigen. Die Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern auszuwählen. ...
§ 27 LAP-htVerwDV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... bei dieser Prüfung anwesend waren. (5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prüfung ...
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