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Änderung § 5 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009

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§ 5 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachrichtung der Laufbahn geeignetes Studium an

a) einer Universität,

b) einer Technischen Hochschule oder

c) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - mit Diplomprüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung

erfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhochschule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat.