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Änderung § 52 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009
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§ 52 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 52 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 38 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Einstellungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Abs. 3 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. | (Text neue Fassung) (1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. |
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen. |
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