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Änderung § 10 LAP-htVerwDV vom 14.02.2009

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§ 10 LAP-htVerwDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 10 LAP-htVerwDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 37 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, *)

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 35 Abs. 2 und 3.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die in § 9 nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Abs. 37 V. v. 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wurde sinngemäß in § 10 vollzogen.

(heute geltende Fassung) 

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