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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen
§ 36 hat 1 frühere Fassung
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 37 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 30 | Staatliches oder kommunales Hoch- bauamt oder entspre- chende öffentlich-recht- liche Körperschaften | Öffentlicher Hochbau Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts- begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage- ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech- nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags- abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations- technik im Bauwesen Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst- stellenleiters |
II | 25 | Staatliche oder kommu- nale Bauverwaltung | Bauordnungswesen Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei- stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau- zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit- planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort- planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach- planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen |
III | 12 | Mittlere oder oberste Behörde des Bundes oder Landes | Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht Sonderaufgaben Obere Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment- wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs- wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
19 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Öffentliches Baurecht | 1 | |
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues | 1 1/4 | |
6. Bautechnik | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 39 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.
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