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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen

Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen



Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.




§ 37 Gliederung der Ausbildung



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:

Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
ab-
schnitt
dauer
(Wochen)
I30Staatliches oder
kommunales Hoch-
bauamt oder entspre-
chende öffentlich-recht-
liche Körperschaften

• Öffentlicher Hochbau
• Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes,
insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen:
Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts-
begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage-
ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen),
Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech-
nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung,
Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags-
abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften
• Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations-
technik im Bauwesen
• Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst-
stellenleiters
II25Staatliche oder kommu-
nale Bauverwaltung

• Bauordnungswesen
Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,
Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei-
stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und
Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau-
zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht
• Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit-
planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort-
planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,
Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach-
planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen
III12Mittlere oder oberste
Behörde des Bundes
oder Landes

• Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben
Obere Bauaufsichtsbehörde:
Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts,
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung
in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen,
Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment-
wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs-
wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung
 6 Häusliche Prüfungsarbeit
 19 Lehrgänge
 ca. 12  Erholungsurlaub
 10424 Monate  



§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten



Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:

  Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen  1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit  1
3. Öffentliches Baurecht  1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften  1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues  1 1/4
6. Bautechnik 1 1/4
 zusammen6 1/2



§ 39 Aufstieg



Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.