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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 29.07.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes



Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Erziehungsregister" das Wort „(Bundeszentralregister)" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „7" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung im Urteil einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit, der Führungsaufsicht oder einer vom Gericht für die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung gesetzten Frist zu vermerken."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafgesetzbuchs" die Wörter „oder nach § 61b Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

4.
§ 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder Gewerbe" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Gewerbes" gestrichen.

cc)
In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „wird" das Komma und die Wörter „falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist" gestrichen.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit."

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen" durch die Wörter „eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

8.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung."

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sicherung" das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis," gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird vor dem Wort „Maßregel" das Wort „freiheitsentziehende" und vor dem Wort „beginnt" das Wort „jeweils" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird."

10.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 20a Änderung von Personendaten".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Namen" die Wörter „oder Geburtsdatum" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „Namensänderung" durch das Wort „Änderung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 476 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

11.
§ 21a wird § 21.

12.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a Protokollierungen

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:

1.
die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,

2.
den Zweck der Auskunft,

3.
die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten,

4.
die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung,

5.
den Zeitpunkt der Übermittlung,

6.
die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,

7.
das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen."

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

13.
Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „einen" durch die Wörter „die Anhörung einer oder eines" und das Wort „hören" durch das Wort „durchführen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller" durch die Wörter „der antragstellenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

15.
In § 26 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

16.
In § 27 werden die Wörter „des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage" durch die Wörter „der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens" ersetzt.

17.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt

1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,

2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie

3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person."

18.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „eine Anfrage" durch die Wörter „ein Suchvermerk" und wird das Wort „Niederlegung" durch das Wort „Speicherung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung."

19.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Antragsteller" durch die Wörter „der antragstellenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Antragsteller" durch die Wörter „Die antragstellende Person" ersetzt und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „den Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „dem Antragsteller" durch die Wörter „der antragstellenden Person" ersetzt.

ee)
In Satz 6 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

f)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird."

20.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.

bb)
Buchstabe b wird Buchstabe a und das Wort „sonstige" wird gestrichen.

cc)
Buchstabe c wird Buchstabe b und die Angabe „Buchstabe b" wird durch die Angabe „Buchstabe a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Antragsteller" durch die Wörter „von der antragstellenden Person" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2018

21.
§ 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die antragstellende Person kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in gesetzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht nachzuweisen."

23.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

24.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entscheidung" die Wörter „oder der Verzicht" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Verantwortlicher" durch das Wort „verantwortlich" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 149 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

25.
§ 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
drei Jahre bei

a)
Verurteilungen zu

aa)
Geldstrafe und

bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,

b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,

d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,".

26.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt."

27.
In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Verurteilter" durch die Wörter „Haben Verurteilte" ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

28.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören" durch die Wörter „soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Hat der Verurteilte" durch die Wörter „Haben Verurteilte" ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller" durch die Wörter „der antragstellenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

29.
In § 40 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

30.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)" durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs" ersetzt.

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,".

dd)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

31.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „den" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

d)
In Satz 5 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt und wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Schutz der Betroffenen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig."

32.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

33.
§ 42c wird aufgehoben.

34.
In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Zeuge" die Wörter „oder Zeugin" eingefügt.

35.
In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine" durch die Wörter „nur der betroffenen Person" ersetzt.

36.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt."

37.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören" durch die Wörter „die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

38.
In § 50 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

39.
In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und wird das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt.

40.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Geisteszustand des Betroffenen" durch die Wörter „die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs" und die Wörter „seines Geisteszustandes" durch die Wörter „der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist."

41.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Verurteilte darf" durch die Wörter „Verurteilte dürfen" und wird das Wort „braucht" durch das Wort „brauchen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Verurteilte" durch die Wörter „können Verurteilte" und die Wörter „falls er hierüber belehrt wird" durch die Wörter „falls sie hierüber belehrt werden" ersetzt.

42.
In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Verurteilte Deutscher" durch die Wörter „die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt.

43.
§ 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" und wird das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" und „dem Betroffenen" jeweils durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

44.
§ 56a wird aufgehoben.

45.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfänger" durch die Wörter „Die empfangende Stelle" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Empfänger" durch die Wörter „der empfangenden Stelle" ersetzt.

46.
In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort „zugunsten" das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

47.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuchtmitteln" die Wörter „sowie eines diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2020

 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Richter" durch die Wörter „das Gericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

48.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 42a, 42c" durch die Angabe „§§ 21a, 42a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4" durch die Angabe „§ 41 Absatz 3" ersetzt.

49.
In § 62 wird das Wort „niedergelegt" durch das Wort „gespeichert" ersetzt.

50.
In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

51.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

52.
In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

53.
§ 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

54.
§ 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 7. BZRGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. BZRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BZRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 7. BZRGÄndG Inkrafttreten (vom 26.11.2019)
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft. (3) Artikel 1 ... 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8, 13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie Artikel 4 treten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 42a BZRG Auskunft für wissenschaftliche Zwecke (vom 09.12.2022)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 32 b) G. v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem ...