Änderung Artikel 2 7. BZRGÄndG vom 26.11.2019

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Artikel 2 7. BZRGÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 7. BZRGÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 1.1.3 werden die Wörter 'Gebühren 1130 und 1131 werden' durch die Wörter 'Gebühr 1130 wird' ersetzt.

2. In Nummer 1130 wird im Gebührentatbestand die Angabe 'oder § 30a' durch ein Komma und die Angabe '§ 30a oder § 30b' ersetzt.

3. Nummer 1131 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die Angabe '§ 150' durch die Angabe '§ 150 Absatz 1 Satz 1' ersetzt.

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten




 



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