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Änderung Artikel 3 7. BZRGÄndG vom 26.11.2019
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Artikel 3 7. BZRGÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | Artikel 3 7. BZRGÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung | |
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 150 die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'betroffener Personen' ersetzt. 2. § 149 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort 'Widerrufsverfahrens' die Wörter 'wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit' eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort 'Steuerordnungswidrigkeit' ein Komma und die Wörter 'die aufgrund von Taten ergangen sind' eingefügt. bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach den Wörtern 'begangen worden' das Wort 'ist' durch das Wort 'sind' ersetzt. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: '(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer. (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.' 3. § 150 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'betroffener Personen' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Des Weiteren kann ein formloser kostenfreier Auszug über die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten beantragt werden.' | (Text neue Fassung) b) (aufgehoben) |
4. § 150a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe '§ 149 Abs. 2' durch die Wörter '§ 149 Absatz 2 Satz 1' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe '§ 149 Abs. 2' durch die Wörter '§ 149 Absatz 2 Satz 1' ersetzt. bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern 'nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen' das Wort 'über' und nach der Angabe '§ 149 Abs. 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: '6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes'. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe 'Absatz 1' die Angabe 'Satz 1' eingefügt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: '(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.' | |
5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt: '(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben. Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt, entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit dieser Stelle.' | 5. (aufgehoben) |
6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7 Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe '§ 149 Abs. 2' durch die Wörter '§ 149 Absatz 2 Satz 1' ersetzt. |
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