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Artikel 9 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I. S. 624, 657) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c" ersetzt.
- 3.
- § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
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Zitierungen von Artikel 9 eIDAS-Durchführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDASDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 5 SozRÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12" durch die Angabe ...
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