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Artikel 10 - eIDAS-Durchführungsgesetz (eIDASDG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt.
- 2.
- § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel."
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Zitierungen von Artikel 10 eIDAS-Durchführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 eIDASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eIDASDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 6 SozRÄndG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... 1 Satz 3 der Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12" durch die Angabe ...
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