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Artikel 2 - Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f gestrichen.
- 2.
- In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „auf diese" die Wörter „ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit" eingefügt.
- 3.
- In § 8d Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sie übermittelt" die Wörter „innerhalb der Fristen nach Satz 5" eingefügt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BlGewVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlGewVFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352
Artikel 1 2. TPGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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