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Artikel 6 - Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2017 FreizügG/EU § 11, § 14

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

2.
In § 14 werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2" ersetzt und wird die Angabe „und Abs. 6" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AusrPflDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusrPflDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 172 11. ZustAnpV Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...