Artikel 2 Änderungen weiterer Gesetze
- 1.
- Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."
- 2.
- Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe" angefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung".
- 2.
- Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe" angefügt.
- b)
- Folgender § 17a wird angefügt:
„§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 2.
- Nummer 3 wird aufgehoben.
(4)
Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Wörter „und gleichgeschlechtliche Ehe" angefügt.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend."
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
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G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 3 WAStGEG Folgeänderungen ... 38 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Deutschen Dienststelle für die ...
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
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