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§ 4 - Maler- und Lackierermeisterverordnung (MuLMstrV)
V. v. 13.06.2005 BGBl. I S. 1659; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 7110-3-157 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2005; FNA: 7110-3-157 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
- 1.
- Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
- 2.
- Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
- 3.
- Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
- 4.
- Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
- a)
- eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung erforderliche Instandsetzung von Karosserieschäden oder
- b)
- eines historischen Fahrzeuges oder eines historischen Fahrzeugteils sowie die für die Lackierung erforderliche Restaurierung oder
- c)
- eines Objekts oder eines Serienteils mit einer Design- oder Effektlackierung
(4) Zum Nachweis der schwerpunktübergreifenden Qualifikationen sind bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungsverfahren, unter Berücksichtigung der Untergrundprüfungen und -diagnosen, der Werk- und Hilfsstoffeignung sowie deren Auswahl unter Einbeziehung ökologischer und humantoxikologischer Gefährdungspotenziale anzuwenden und die objektbezogene Beratung unter Berücksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, der Schrift sowie der Stilformen durchzuführen.
(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1274/a18091.htm