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Synopse aller Änderungen der MuLMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 18 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MuLMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MuLMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
MuLMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1. Technik und Gestaltung,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1. Technik und Gestaltung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anwendungstechnische und gestalterische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Informationen für den Auftragsabwicklungsprozess eines Kundenauftrages beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung physikalischer, chemischer und biologischer Faktoren sowie der berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen,

b) Verfahren zur Oberflächenerstellung, -behandlung und -gestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Untergrundbeschaffenheit und von Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,

c) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Instandsetzung und Instandhaltung darstellen und auswählen,

d) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungsarbeiten entwickeln, bewerten und korrigieren,

e) werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten beurteilen und bewerten,

f) Anwendung von Messsystemen, -geräten und -methoden sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,

g) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen, Prüfmethoden darstellen,

h) Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertechniken beschreiben und beurteilen,

i) Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben für Leit- und Orientierungssysteme auswählen und zuordnen,

j) Farbvorschläge unter Berücksichtigung der Farbenlehre und lichttechnischer Aspekte erarbeiten, bewerten und korrigieren; farbsymbolische und farbpsychologische Grundlagen beschreiben,

k) objekt- und funktionsgerechte Farbpläne erstellen, Stilepochen und objektspezifische Besonderheiten bestimmen und bei Konzeptionserstellung berücksichtigen,

l) Formanalysen durchführen, Lösungen für die Integration von Form und Fläche erarbeiten, bewerten und korrigieren,

m) auf der Grundlage berufsbezogener rechtlicher Vorschriften und technischer Normen Gesamtkonzepte mit Texten, Symbolen und Werbezeichen planen, darstellen und beurteilen;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Be- und Verarbeitungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f) Unteraufträge vergeben und abwickeln,

g) Mängel- und Schadensaufnahme an Bauwerken, Bauteilen, Bauelementen sowie an Anlagen und deren Komponenten oder an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen durchführen und darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen und begründen sowie die erforderliche Abwicklung festlegen,

h) Mengen ermitteln und berechnen; Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) betriebliches Formularwesen, insbesondere Baustellen- und Werkstattdokumentationen, erarbeiten und darstellen,

i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen




§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 30. September 2005 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2007 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.