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Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchVÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 21.07.2017 BGBl. I S. 2839 (Nr. 52); Geltung ab 29.07.2017

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 29. Juli 2017 ArbSchVÄndV Artikel 1, ArbStättV § 1

Die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist § 1 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

 
„(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1.
§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,

2.
§ 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind."


Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Dr. Georg Hilpert

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