Artikel 2 - Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der TPG-Gewebeverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2017 TPG-GewV § 5, Anlage 2

Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „ausschließlich" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

2.
In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird das Wort „rückübertragen" durch die Wörter „vor ihrer Rückübertragung gelagert oder kultiviert" ersetzt.



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