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Artikel 7 - Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFV k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 73c oder § 140b" durch die Angabe „§ 140a" ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde."
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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BlGewVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlGewVFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 15a TSVG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 3 wird folgender ...
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