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Änderung § 1 BerVersV vom 17.12.2024
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§ 1 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 1 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Umfang der Berichterstattung | |
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt: | |
(Text alte Fassung) 1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, | (Text neue Fassung) 1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, |
2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen. | |
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. | (2) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. |
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