Tools:
Update via:
Änderung § 3 BerVersV vom 17.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BerVersV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. VAGVÄndV am 17. Dezember 2024 und Änderungshistorie der BerVersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 3 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 | (Text neue Fassung) (1) 1 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE1300 |
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; | |
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 | 2. bis einschließlich Zeile ZE0690 |
a) für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. 2 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. (2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12747/al208881-0.htm