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Änderung § 6 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 6 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 6 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:

(Text neue Fassung)

1 Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3. bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:

a) Lebensversicherung,

b) Unfallversicherung,

c) Krankenversicherung,

d) Haftpflichtversicherung,

e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f) Kraftfahrtversicherung,

g) Feuerversicherung,

h) Transportversicherung,

i) Luftfahrtversicherung,

j) Kredit- und Kautionsversicherung,

k) Sonstige Sachversicherung;

vorherige Änderung

4. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.



4. bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

2 Unter 'Sonstige Sachversicherung' sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige 'Verbundene Hausratversicherung' und 'Verbundene Wohngebäudeversicherung' auszuweisen. 3 Unter 'Sonstige Schadenversicherung' sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige 'Rechtsschutzversicherung' und 'Beistandsleistungsversicherung' auszuweisen. 4 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.