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Änderung § 6 BerVersV vom 17.12.2024
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§ 6 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 6 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) 1 Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 3. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige: | (Text neue Fassung) 1 Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 2. bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; 3. bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige: |
a) Lebensversicherung, b) Unfallversicherung, c) Krankenversicherung, d) Haftpflichtversicherung, e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, f) Kraftfahrtversicherung, g) Feuerversicherung, h) Transportversicherung, i) Luftfahrtversicherung, j) Kredit- und Kautionsversicherung, k) Sonstige Sachversicherung; | |
4. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung. | 4. bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung. |
2 Unter 'Sonstige Sachversicherung' sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige 'Verbundene Hausratversicherung' und 'Verbundene Wohngebäudeversicherung' auszuweisen. 3 Unter 'Sonstige Schadenversicherung' sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige 'Rechtsschutzversicherung' und 'Beistandsleistungsversicherung' auszuweisen. 4 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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