§ 7 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 7 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen | |
(Text alte Fassung) (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 | (Text neue Fassung) (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690 |
1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft, 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. |