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Änderung § 9 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 9 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 9 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen


(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

4. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.

(Text neue Fassung)

1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Formular F.101.01,

2. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.103.01,

3. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Formular F.201.01,

4. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Formular F.202.01.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

vorherige Änderung

(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.



(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen.