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Änderung § 12 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 12 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 12 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen


(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

(Text alte Fassung)

1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.

(Text neue Fassung)

1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01,

2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01,

3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.