Änderung § 13 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 13 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 13 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

(Text alte Fassung)

1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.

(Text neue Fassung)

1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01,

2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01,

3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01,

4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01,

5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.


(2) 1 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2 Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.






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