Änderung § 20 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 20 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 20 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Frist für die Einreichung


(Text alte Fassung)

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

(Text neue Fassung)

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.




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