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Änderung § 23 BerVersV vom 17.12.2024
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§ 23 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 23 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Kennzahlen und Versicherungszweige | |
(Text alte Fassung) (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1. | (Text neue Fassung) (1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1. |
(2) 1 Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. 2 Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. 3 Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. 4 Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als 'Sonstige Sachversicherung' unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. 5 Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30. |
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