Tools:
Update via:
Änderung § 24a BerVersV vom 17.12.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VAGVÄndV am 17. Dezember 2024 und Änderungshistorie der BerVersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24a BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 24a BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24a (neu) | (Text neue Fassung)§ 24a Elektronische Einreichung |
(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. (2) 1 Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12747/al208902-0.htm