§ 24e BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 24e BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24e (neu) | (Text neue Fassung)§ 24e Zurückweisung von Daten |
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen. (2) 1 Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. 2 Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar. |