Zitierungen von § 10 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
... Absatz 3, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ... (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... des Abrechnungsverbandes § 10 Satz 1 Nr. 5 jeder Abrechnungsverband außer Abrechnungsverband 099 ... der Teilkollektivgruppe § 10 Satz 1 Nr. 5 jede Teilkollektivgruppe außer Teil- kollektivgruppe 399 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... 203" durch die Angabe „Formular F.203.01" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... „(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ... (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...


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