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Zitierungen von § 13 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
... Absatz 3, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ... (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz ... 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars ...
§ 27 BerVersV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2024)
... (4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... durch die Wörter „Formulare F.231.01 bis F.238.01" ersetzt. 14. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung ... „(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ... (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
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