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Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (2. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 (Nr. 53); Geltung ab 01.08.2017
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

-
des § 34 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6, des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1, des § 145 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des § 236 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 und des § 240 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 236 Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist,

-
des § 160 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 und des § 240 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

-
des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Sachverständigenprüfverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2017 SachvPrüfV § 1, § 5

Die Sachverständigenprüfverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 760) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Prüfungsberichteverordnung" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 VersVergV § 1, § 4

Die Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch die folgenden Wörter „oder die freiwillig Artikel 275 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anwenden." ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 KVAV § 22

§ 22 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780), die durch Artikel 1j des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" sowie die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" jeweils durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 4, Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 KapAusstV § 19

In § 19 Absatz 3 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist (BGBl. I S. 2345), in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Mindestzuführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 MindZV § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 13, § 6

Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 831) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 bis 6 werden jeweils die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt,

bbb)
In Nummer 7 werden die Wörter „Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „Seite 2 Zeile 10 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satz 2, § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung" durch das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 PFAV § 12, § 24, § 29, § 30, § 31 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), Anlage 2, Anlage 5

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Kapitel 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung

§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung

§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen

§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe

Kapitel 8 Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften".

2.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, und die Wörter „den Nachweisungen 802, 803 und 804" werden durch die Wörter „den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830" ersetzt.

c)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

3.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital entspricht."

4.
Kapitel 7 wird wie folgt ersetzt:

„Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung

(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt.

§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung

Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen

(1) Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen. Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu erhöhen. Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.

(2) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. Mindestens einmal jährlich hat er die an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe

(1) Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. Zusage und Nachweis bedürfen der Schriftform.

(2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.

(3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns und der Höhe zu informieren.

(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Erstattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber zu übernehmen.

Kapitel 8 Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1.
die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2.
die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3.
die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und

4.
die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden."

5.
Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen" vorzunehmen."

6.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Formblatt 800 wird die Nachweisung 801 in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form eingefügt.

b)
Nach der Nachweisung 804 wird die Nachweisung 830 in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form eingefügt.


Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2017.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage (zu Artikel 6 Nummer 6)



Nw 801


Nw 801, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3028)


Nw 801, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3029)


Nw 801, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3030)


Nw 801, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3031)


Nw 801, Seite 5 (BGBl. 2017 I S. 3032)


Nw 830


Nw 830, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3033)


Nw 830, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3034)


Nw 830, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3035)


Nw 830, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3036)