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Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung (1. RfBVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 145 Absatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die RfB-Verordnung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 118b Absatz 3 oder 4" durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 oder 2" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 56a Absatz 1" durch die Angabe „§ 139 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- Altbestand:
- a)
- bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:
- aa)
- Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
- bb)
- Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;
- b)
- bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
- 4.
- Neubestand:
- a)
- bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
- b)
- bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge;".
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe „§ 11c" durch die Angabe „§ 336" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 56b Absatz 2" durch die Angabe „§ 140 Absatz 4" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Absatz 1" durch die Angabe „§ 140 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prozentsatz der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Prozentsatz des Betrags, der sich im Fall von Pensionskassen gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung und in allen anderen Fällen gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung ergibt," ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 13" und die Angabe „§ 14a" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.
- 5.
- Der Wortlaut des § 5 wird wie folgt gefasst:
„Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden." - 6.
- § 6 wird aufgehoben.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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