Die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch
Artikel 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt."
- 2.
- In § 47 Absatz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort „Fahrdienstleiter" das Komma gestrichen.
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479