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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (2. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

b)
In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60" durch die Angabe „3,80" ersetzt.

2.
Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

b)
In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45" durch die Angabe „6,70" ersetzt.

3.
In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der Spalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FZVuGebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FZVuGebOStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 12. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Gebühren-Nummer ...