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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (2. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60" durch die Angabe „3,80" ersetzt.
- 2.
- Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45" durch die Angabe „6,70" ersetzt.
- 3.
- In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der Spalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FZVuGebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FZVuGebOStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 12. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Gebühren-Nummer ...
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