Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (2. MessEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1



Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13 die Wörter „und sonstigen Messgeräten" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ölfrüchten" die Wörter „sowie von Holz" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „an öffentlichen Tankstellen" durch die Wörter „an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind," ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

„3.
Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,

4.
Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,

5.
Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,

6.
externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c."

3.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „und Reingase" gestrichen.

bb)
Die Nummer 7 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 7 bis 11.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt" durch die Wörter „der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen" ersetzt.

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „um den" durch die Wörter „bis zu dem" ersetzt.

6.
In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird jeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige" durch die Wörter „selbsttätig zur" ersetzt.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und sonstigen Messgeräten" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Messgerät" die Wörter „oder dem sonstigen Messgerät" eingefügt und werden nach dem Wort „sein" die Wörter „; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein" eingefügt.

8.
Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,".

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1

1.
kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,

2.
darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.

Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein."

10.
In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Herstellers" die Wörter „und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers" eingefügt.

11.
In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „ - sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt -" eingefügt.

12.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz das Wort „EG-Schüttdichte" durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte" ersetzt.

13.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „Volumen der Milch" die Wörter „mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und" eingefügt.

bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und" gestrichen und wird die Angabe „1,020" durch die Wörter „aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,".

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden."

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden."

14.
§ 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
0,75 Liter,".

b)
Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die Nummern 15 bis 20.

16.
In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Messgerätes" durch die Wörter „besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie" ersetzt.

17.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „dieser Messgeräte" durch die Wörter „der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die EG-Ersteichung von Messgeräten."

18.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen."

c)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

19.
In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen."

20.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort „Messschieber" die Wörter „, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden," eingefügt.

b)
Der Nummer 5 Buchstabe c werden folgende Doppelbuchstaben dd und ee angefügt:

„dd)
für Bitumen,

ee)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind."

21.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „an unterschiedlichen Orten und" durch die Wörter „an unterschiedlichen Orten oder" ersetzt.

b)
Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie folgt gefasst:

„c)
das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und

d)
das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann."

22.
In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buchstabe d jeweils das Wort „selbsttätige" durch die Wörter „selbsttätig zur" ersetzt.

23.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.

24.
Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 1 wird das Wort „EG-Schüttdichte" durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte" ersetzt.

b)
In Spalte 3 werden die Wörter „Anhang II" durch die Wörter „den Anhängen I und II" ersetzt.

25.
Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „mechanische Längenmessgeräte" durch die Wörter „verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber" ersetzt.

b)
In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „2.2.7" durch die Angabe „2.2.8" ersetzt.

c)
In Nummer 2.2.2 wird die Angabe „2.2.7" durch die Angabe „2.2.8" ersetzt.

d)
Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:

„2.2.6Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4".


 
e)
Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.9.

f)
In Nummer 5.4.2 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden" angefügt.

g)
Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 eingefügt:

„6.6Messgeräte und Zusatzeinrichtungen zur Bestimmung der Zeit bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten 8".


 
h)
In Nummer 8.2 wird in der Spalte „Messgeräteart" das Wort „Senkwaagen" durch das Wort „Pyknometer" ersetzt.

i)
In Nummer 11 wird in der Spalte „Messgeräteart" das Wort „Schalldruckpegel" durch die Wörter „Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels" ersetzt.

26.
In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den Angaben „5 mm" die Wörter „; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries