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Änderung § 18 GEEV vom 01.01.2021

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§ 18 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 18 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land


(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2 Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3 Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2 Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3 Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.