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Änderung § 24 GEEV vom 01.01.2021

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§ 24 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 24 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen


(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1. die Solaranlage,

a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

b) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befindet,

aa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,

bb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, und

cc) weitere Anforderungen für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind, erfüllt,

(Text alte Fassung)

2. die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung bei der ausschreibenden Stelle geleistet worden ist,

3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 10 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,

(Text neue Fassung)

2. (weggefallen)

3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,

4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden sind; hierbei dürfen

a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt werden und

b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaats nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaats geplante Solaranlage zugeteilt werden,

5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und

6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antragsstellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2 Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) 1 Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch

1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle oder

2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber verlangen.

3 Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3 Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.