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Änderung § 5 OZG vom 10.12.2020

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§ 5 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 IT-Sicherheit


(Text neue Fassung)

§ 5 IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

1 Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. 3 Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 4 Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 5 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.



1 Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 3 Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 4 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)