Tools:
Update via:
Änderung § 7 OZG vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 OZG, alle Änderungen durch Artikel 1 FamLDigG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des OZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 7 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle | |
(Text alte Fassung) (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. | (Text neue Fassung) (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet. |
(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen). (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12765/al116048-0.htm