Tools:
Update via:
Änderung § 10 OZG vom 31.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 OZG, alle Änderungen durch Artikel 2 RegMoG am 31. August 2023 und Änderungshistorie des OZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung | § 10 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Datencockpit |
(1) 1 Ein 'Datencockpit' ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. 2 Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt. (2) 1 Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. 2 Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. 3 Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. (3) 1 Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. 2 Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. 3 Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. 4 Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren. (4) 1 Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. 2 Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten: 1. Namen, 2. Vornamen, 3. Anschrift, 4. Geburtsname und 5. Tag der Geburt. 3 Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. 4 Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. 5 Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. 6 Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde. (5) 1 Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. 2 Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12765/al180148-0.htm