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Änderung § 10 OZG vom 31.08.2023

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§ 10 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung
§ 10 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Datencockpit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein 'Datencockpit' ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. 2 Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.

(2) 1 Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. 2 Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. 3 Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(3) 1 Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. 2 Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. 3 Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. 4 Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren.

(4) 1 Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. 2 Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:

1. Namen,

2. Vornamen,

3. Anschrift,

4. Geburtsname und

5. Tag der Geburt.

3 Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. 4 Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. 5 Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. 6 Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.

(5) 1 Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. 2 Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)