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Änderung § 3 OZG vom 24.07.2024

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§ 3 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 3 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten


(Text neue Fassung)

§ 3 Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten.

(2)
1 Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. 3 Über das Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren. 4 Der Einsatz von Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für natürliche Personen ist dadurch nicht ausgeschlossen. 5 Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.



(1) 1 Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt. 2 Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. 3 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.

(2) Das Bundesministerium des Innern
und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.

(3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des Organisationskontos verpflichtend.

(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt

1. im Bürgerkonto

a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens
das Vertrauensniveau 'substantiell' erforderlich ist, durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mindestens mit dem Sicherheitsniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,

b)
für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau 'hoch' erforderlich ist, durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt worden ist, und

2. im einheitlichen Organisationskonto durch
ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.

(5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende
Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)