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Änderung § 3a OZG vom 24.07.2024

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§ 3a OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 3a OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Beratungsangebot im Portalverbund


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(1) 1 Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. 2 Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.

(2) 1 Die beteiligten Stellen dürfen die von der betroffenen Person übermittelten, zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2 Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erforderlich ist, dürfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.