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Änderung § 11 OZG vom 24.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 11 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits


(Text neue Fassung)

§ 11 Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.



1 Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes

1. führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend
mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und

2. 1 ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung
des IT-Planungsrates zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - und dem E-Government-Gesetz ergebenden Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. 2 Dies gilt auch für die auf Basis der in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen mit zukünftiger Wirkung.

2 Die Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.


(heute geltende Fassung)