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Änderung § 5 OZG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 OZG, alle Änderungen durch Artikel 77 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des OZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 77 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 IT-Sicherheit | |
(Text alte Fassung) 1 Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. 3 Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 4 Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 5 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. 3 Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 4 Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 5 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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